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Neuregelung zur einseitigen Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber

Grundsätzlich muss ein Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Diese Regelung wurde nunmehr durch zwei neue Absätze im ABGB (§ 1155 Abs 3 und Abs 4 ABGB) geändert bzw. ausgehebelt. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen wegen Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. Nr. 12/2020) nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber daher jetzt Urlaub (und Zeitausgleich) einseitig unter folgenden Voraussetzungen anordnen:

  • Maßnahmen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz (v.a. VO 96/2020) führen zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben

               und

  • Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen kommen nicht zustande.

Der Arbeitgeber kann in dem Fall den Verbrauch jedoch nur in folgendem Rahmen anordnen:

  • Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren in vollem Ausmaß;
  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr im Ausmaß von maximal 2 Wochen;
  • Insgesamt können maximal 8 Wochen an Urlaub und Zeitausgleich angeordnet werden;
  • Nicht angeordnet werden kann der Verbrauch von Zeitguthaben, die auf einer Umwandlung von Geldansprüchen in Freizeit durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen.

Wenngleich diese Neuerungen strenggenommen nur bei Dienstverhinderungen aufgrund von Betretungsverboten oder zumindest Betretungsbeschränkungen des Betriebs gelten, ist eher davon auszugehen, dass - solange ein Betrieb von den Covid-19 Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen ist - diese einseitige Urlaubsanordnungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber bestehen wird.

Diese Regelungen gelten rückwirkend mit 15.03.2020 aber nur bis zum 31.12.2020.

Der Autor des Artikels, Rechtsanwalt Mag Christian Kux, steht Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.