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Vorwurf des illegalen Verkaufs von IPTV-Zugängen: Die Bedeutung der Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht

Illegale Streaming-Angebote sind in aller Munde. Doch nicht jeder, der solche Zugänge weitergibt, macht sich automatisch gerichtlich strafbar. Ein aktueller Fall aus unserer Beratungspraxis zeigt, wie entscheidend die genaue Prüfung aller strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale ist.

Was ist IPTV und welche strafrechtlichen Risiken sind mit dem Verkauf von IPTV-Zugängen verbunden?

Die Abkürzung IPTV steht für „Internet Protocol Television“ und bezeichnet die Übertragung von Fernsehprogrammen über das Internet. Die Nutzung von IPTV ist grundsätzlich legal, sofern die Inhalte über einen lizenzierten Anbieter bezogen werden; etwa die Mediatheken klassischer Fernsehsender sowie kostenpflichtige Streaming- und Pay-TV-Dienste wie Sky, Netflix, DAZN oder Amazon Prime Video.

Der entgeltliche Verkauf von Zugängen zu IPTV-Apps oder IPTV-Geräten, die auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne entsprechende Nutzungsrechte zugreifen, ist rechtswidrig. Den Rechteinhabern entstehen dabei häufig erhebliche, teilweise millionenschwere Verluste, weshalb diese auch ein starkes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung illegaler Streaming-Provider haben.

 

Unser Fall: Verkauf von Umgehungsvorrichtungen für Sky-Programme

Unserem Mandanten wurde konkret vorgeworfen, als sogenannter „Reseller“ sogenannte „Umgehungsvorrichtungen“ im Sinne des § 2 Z 8 Zugangskontrollgesetz (ZuKG) verkauft zu haben. Mit diesen Umgehungsvorrichtungen sei über das Internet eine Verbindung zu Servern ermöglicht worden, die den Abruf (unter anderem) von Sky-Programmen ermöglicht hätten.

Die Staatsanwaltschaft wertete dieses Verhalten (zunächst) als strafbaren Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle gemäß § 10 Abs 1 und 2 ZuKG. Nach diesen Strafbestimmungen ist jener Täter zu bestrafen, der gewerbsmäßig iSd § 70 StGB Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet (Abs 1) oder diese herstellt, einführt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass sie auf die im Abs 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird (Abs 2). Daran anknüpfend wurde unserem Mandanten die Übertragung und Verwendung der hierdurch (illegal) erzielten Erlöse vorgeworfen. Damit stand der Vorwurf der (schweren) Geldwäscherei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 165 Abs 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs 4 zweiter Fall StGB im Raum (Strafdrohung ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe).

 

Die Kernfrage: Lag überhaupt Gewerbsmäßigkeit vor?

Geldwäscherei nach § 165 StGB ist ein sogenanntes Anschlussdelikt und verlangt als solches zwingend eine Vortat; § 10 Abs 1 und 2 ZuKG käme als eine solche Vortat in Frage. Eine Strafbarkeit nach § 10 Abs 1 und Abs 2 ZuKG setzt allerdings zwingend voraus, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne des § 70 StGB handelt. Für eine Gewerbsmäßigkeit müssen wiederum sowohl verschiedene objektive als auch subjektive Elemente vorliegen.

Zum einen muss der Täter die strafbare Handlung mit der Absicht begehen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. § 70 Abs 2 StGB definiert die Schwelle klar: Das angestrebte Einkommen muss bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung mehr als EUR 400 monatlich übersteigen; somit mehr als EUR 4.800 pro Jahr.

Zum anderen muss er (i) unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handeln, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder (ii) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben oder (iii) bereits zwei solche Taten begangen haben oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden sein. Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt jedoch gemäß § 70 Abs 3 StGB außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist.

 

Verteidigungsarbeit: Beweisantrag in der Hauptverhandlung

Die Anklage warf unserem Mandanten vor, an zumindest 150 Personen illegale IPTV-Abos verkauft zu haben – wodurch die geforderte Gewerbsmäßigkeit dieser Verkäufe erfüllt gewesen wäre. Dieser Vorwurf stützte sich zentral auf den im Ermittlungsverfahren ergangenen Auswertungsbericht des iPhones des Mandanten. Diesem Bericht zufolge enthielt das iPhone zumindest 150 „IPTV-Verkäufen zuordenbare Kontakte“. Der Mandant bestritt diese Anzahl; im Ermittlungsverfahren wurde dieser Bericht aber nicht weiter bekämpft (wkk law hat das Mandat erst nach Einbringung der Anklageschrift übernommen).”

Dieser Auswertungsbericht war wenig überraschend auch in der dreitägigen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ein zentrales Thema; immerhin war dieser der Grundstein der Kaskade der Vorwürfe (150 Kontakte bedeuteten das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit; Gewerbsmäßigkeit bedeutete das Vorliegen einer Vortat; das Vorliegen der Vortat bildete die Grundlage für den – eigentlichen – Vorwurf der Geldwäscherei).

Erfreulicherweise war dieser Bericht insoweit mangelhaft, als dieser zwar die Zahl von zumindest 150 Kontakten nannte, aber keine nähere Auflistung, geschweige denn sonstige (technische) Details zur Auswertung enthielt. Damit war dieser Bericht auch angreifbar:

In der Hauptverhandlung stellten wir einen Beweisantrag zur Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Software-Technik und Anwendungssoftware zur Erstattung von Befund und Gutachten zur Arbeitsweise der Software, die für die Auswertung des im Zuge der Festnahme unseres Mandanten sichergestellten Mobiltelefons herangezogen wurde, sowie eine erneute Auswertung des Kontaktspeichers des Telefons. Dies zum Beweis dafür, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon nicht mehr als 45 „IPTV-Kontakte“ fanden und die deutlich höhere Anzahl von zumindest 150 Kontakten durch Unschärfen bei der Zählweise der von der Kriminalpolizei verwendeten Auswertungssoftware zustande kam.

Aufgrund dieses Beweisantrags sah sich das Schöffengericht veranlasst, eine Stellungnahme der für die Auswertung zuständigen Ermittler einzuholen. Diese Stellungnahme lieferte den Schluss, dass technisch bedingte Doppel- und Mehrfachnennungen sowie Irrläufer im Sinne von gar nicht im Telefon eingetragenen Kontakten nicht auszuschließen und die genannte Anzahl von zumindest 150 Kontakten um zumindest die Hälfte zu reduzieren sei.

 

Ergebnis: Schwelle deutlich unterschritten

Das führte zur entscheidenden Wendung im Verfahren: Damit war erwiesen, dass unser Mandant über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren lediglich Einnahmen in einem geringen vierstelligen Bereich für sich selbst erzielte. Das von ihm erzielte Einkommen überstieg damit bei Weitem nicht die in § 70 Abs 2 StGB geforderte Schwelle von mehr als EUR 400 monatlich.

Außerdem wurde aufgrund der beantragten Beweisaufnahme deutlich, dass unser Mandant den Vertrieb der Zugänge ausschließlich auf sein nahes soziales Umfeld – Familie und Freunde – beschränkte und nie aktive Werbung betrieb oder sich an ein breiteres Publikum wandte. Von einer auf Gewinn ausgerichteten gewerblichen Vermarktung konnte daher keine Rede sein.

 

Folge: Keine Strafbarkeit nach § 10 ZuKG und keine taugliche Vortat für Geldwäscherei

Damit brach der Vorwurf in sich zusammen: Ohne gewerbsmäßige Absicht iSd § 70 StGB fehlt es an einem zentralen Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs 1 und Abs 2 ZuKG. Selbst wenn der objektive Tatbestand – also der wiederkehrende Verkauf der Umgehungsvorrichtungen – erfüllt sein mag, fällt die Tat mangels des erforderlichen subjektiven Elements nicht unter die gerichtlichen Straftatbestände des Zugangskontrollgesetzes.

Dies hatte auch entscheidende Auswirkungen auf den Vorwurf der Geldwäscherei: § 165 StGB setzt wie erwähnt eine tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangene Vortat voraus. Sind jedoch § 10 Abs 1 und Abs 2 ZuKG mangels Gewerbsmäßigkeit nicht verwirklicht, fehlt es an einer solchen tatbestandsmäßigen Vortat. Ohne taugliche Vortat kann auch der darauf aufbauende Vorwurf der Geldwäscherei nicht greifen.

Somit waren letztlich sowohl die Vorwürfe nach § 10 ZuKG als auch jene der Geldwäscherei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – schon in rechtlicher Hinsicht – haltlos. Unser Mandant wurde daher auch freigesprochen.

 

Was dieser Fall zeigt

Der Fall zeigt, wie entscheidend die genaue Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale ist. Deutlich wird auch, dass selbst in weit fortgeschrittenen Verfahrensstadien durch aktive Verteidigungsarbeit (hier: einen durchdachten Beweisantrag) auch in vermeintlich aussichtslosen Fällen noch eine Kehrtwende herbeigeführt werden kann. Der Fall zeigt aber auch, dass Verteidigungsarbeit idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren beginnt. Hätten wir den Mandanten bereits im Ermittlungsverfahren betreut, hätten wir den betreffenden iPhone-Auswertungsbericht schon im Ermittlungsverfahren in Frage gestellt.

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere auch bei Vorwürfen der Geldwäscherei – in jedwedem Kontext. Wir analysieren die Anklage im Detail und entwickeln eine fundierte Verteidigungsstrategie. Kontaktieren Sie uns gerne für eine vertrauliche Erstberatung.

 


Dieser Akt wurde von Norbert Wess und Thomas Pillichsammer aus dem #teamstrafrecht von #wkklaw betreut.

wkk law Ihre Experten für Wirtschaftsstrafrecht in Wien und Berlin.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Der dargestellte Sachverhalt wurde mit Zustimmung des Mandanten veröffentlicht. Einzelne Details wurden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert.